Die Körperschaftsteuer, oft abgekürzt als KSt, ist eine Steuer, die auf das Einkommen von juristischen Personen, die in Deutschland ansässig sind, erhoben wird. Sie entspricht der Einkommensteuer, die Arbeitnehmer zahlen, und basiert auf dem Körperschaftsteuergesetz. Der aktuelle Steuersatz liegt bei 15 Prozent, zu dem noch der Solidaritätszuschlag von 0,825 Prozent hinzukommt. Somit beträgt die Gesamtbelastung 15,825 Prozent des Einkommens der Körperschaft.
Das Einkommen bei Kapitalgesellschaften entspricht deren Gewinnen. Abgesehen von einigen Ausnahmen, wie landwirtschaftlichen Genossenschaften und Vereinen, gibt es keine Freibeträge. Als direkte Steuer wird die Körperschaftsteuer direkt von der Körperschaft an das Finanzamt abgeführt.
Wer muss Körperschaftsteuer zahlen?
Sobald eine GmbH oder eine andere Kapitalgesellschaft gegründet wird, beginnt die Steuerpflicht. Zu den steuerpflichtigen juristischen Personen zählen
• Vereine
• Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
• Versicherungsvereine und Pensionsfonds auf Gegenseitigkeit
• Stiftungen
• Anstalten
• Gewerblich tätige Körperschaften des öffentlichen Rechts, wie Stadtwerke und Verkehrsbetriebe
Von der Körperschaftsteuer ausgenommen sind unter anderem Bundesunternehmen, Berufsverbände, politische Parteien und mildtätige Körperschaften.
Berechnung
der Körperschaftsteuer:
Die
Höhe der Körperschaftsteuer hängt vom Einkommen der juristischen Person ab, das
sich aus dem Gewinn minus Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen
errechnet. Körperschaften müssen die Steuerschuld nicht erst am Jahresende
begleichen, sondern leisten vierteljährliche Vorauszahlungen, basierend auf der
geschätzten Jahressteuerschuld.
Die
Körperschaftsteuerrichtlinie:
Die Körperschaftsteuerrichtlinie dient als Anleitung
für Behörden und Finanzämter und bietet wichtige Informationen zur Anwendung
und Besteuerung von Körperschaften. Sie soll ungerechte Härten vermeiden und
den Verwaltungsaufwand reduzieren.
Geschichte
der Körperschaftsteuer:
Die Körperschaftsteuer wurde erstmals 1920 eingeführt und startete
mit einem Steuersatz von 10 Prozent. Bis 1946 stieg dieser Satz auf 65 Prozent
an. In der DDR erreichte die Steuer sogar 95 Prozent, was fast zum Verschwinden
von Kapitalgesellschaften führte. 1953 wurde die Besteuerung der
ausgeschütteten Gewinne auf 30 Prozent gesenkt, während einbehaltene Gewinne
höher besteuert wurden. Seit 1977 verhindert das Anrechnungsverfahren eine
Doppelbesteuerung, und seit der Unternehmenssteuerreform 2008 ist der
Steuersatz konstant bei 15 Prozent.