Die Körperschaftsteuer, oft abgekürzt als KSt, ist eine Steuer, die auf das Einkommen von juristischen Personen, die in Deutschland ansässig sind, erhoben wird. Sie entspricht der Einkommensteuer, die Arbeitnehmer zahlen, und basiert auf dem Körperschaftsteuergesetz. Der aktuelle Steuersatz liegt bei 15 Prozent, zu dem noch der Solidaritätszuschlag von 0,825 Prozent hinzukommt. Somit beträgt die Gesamtbelastung 15,825 Prozent des Einkommens der Körperschaft.

Das Einkommen bei Kapitalgesellschaften entspricht deren Gewinnen. Abgesehen von einigen Ausnahmen, wie landwirtschaftlichen Genossenschaften und Vereinen, gibt es keine Freibeträge. Als direkte Steuer wird die Körperschaftsteuer direkt von der Körperschaft an das Finanzamt abgeführt.

Wer muss Körperschaftsteuer zahlen?
Sobald eine GmbH oder eine andere Kapitalgesellschaft gegründet wird, beginnt die Steuerpflicht. Zu den steuerpflichtigen juristischen Personen zählen

Vereine

Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

Versicherungsvereine und Pensionsfonds auf Gegenseitigkeit

Stiftungen

Anstalten

Gewerblich tätige Körperschaften des öffentlichen Rechts, wie Stadtwerke und Verkehrsbetriebe

Von der Körperschaftsteuer ausgenommen sind unter anderem Bundesunternehmen, Berufsverbände, politische Parteien und mildtätige Körperschaften.

Berechnung der Körperschaftsteuer:
Die Höhe der Körperschaftsteuer hängt vom Einkommen der juristischen Person ab, das sich aus dem Gewinn minus Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen errechnet. Körperschaften müssen die Steuerschuld nicht erst am Jahresende begleichen, sondern leisten vierteljährliche Vorauszahlungen, basierend auf der geschätzten Jahressteuerschuld.

Die Körperschaftsteuerrichtlinie:
Die Körperschaftsteuerrichtlinie dient als Anleitung für Behörden und Finanzämter und bietet wichtige Informationen zur Anwendung und Besteuerung von Körperschaften. Sie soll ungerechte Härten vermeiden und den Verwaltungsaufwand reduzieren.

Geschichte der Körperschaftsteuer:
Die Körperschaftsteuer wurde erstmals 1920 eingeführt und startete mit einem Steuersatz von 10 Prozent. Bis 1946 stieg dieser Satz auf 65 Prozent an. In der DDR erreichte die Steuer sogar 95 Prozent, was fast zum Verschwinden von Kapitalgesellschaften führte. 1953 wurde die Besteuerung der ausgeschütteten Gewinne auf 30 Prozent gesenkt, während einbehaltene Gewinne höher besteuert wurden. Seit 1977 verhindert das Anrechnungsverfahren eine Doppelbesteuerung, und seit der Unternehmenssteuerreform 2008 ist der Steuersatz konstant bei 15 Prozent.